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BVGE 2011/16

BVGE 2011/16

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-18 · Français CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gezielte und intensive Nachteile als Voraussetzung der Kollektiv­verfolgung. Die Nachteile richten sich gegen alle oder die Mehr­heit des Kollektivs. Voraussetzungen der Verfolgungs­handlungen, die dazu führen, dass ein Einzelner des Kollektivs mit erheb­licher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird und somit objektiv begründete Furcht gegeben ist (E. 5).

E. 2 Allgemeine Situation der yezidischen Minderheit im Zentralirak (E. 6 und 7).

E. 3 Au centre de l'Irak, les Yézidis ne subissent pas une persécution col­lective au sens de la jurisprudence (consid. 8). Asilo. Persecuzione collettiva in generale, ed in particolare degli Yazidi nell'Iraq centrale. Art. 3 LAsi. La persecuzione collettiva presuppone pregiudizi mirati e intensi diretti contro tutti i membri di una collettività, o la loro mag­gio­ranza. Da tali condizioni poste al riconoscimento di una perse­cuzione collettiva risulta che ogni membro della collettività avrà una forte probabilità di essere perseguitato, e ne avrà un timore oggettivamente fondato (consid. 5). Situazione generale della minoranza yazidi nell'Iraq centrale (consid. 6 e 7). Gli Yazidi nell'Iraq centrale non sono soggetti ad alcuna perse­cuzione collettiva secondo la giurisprudenza (consid. 8). Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, yezidischer Religionszugehörigkeit, stellte am 7. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte dieses mit Ver­fügung vom 17. Januar 2007 ab, erachtete den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Verfügung und um Asylgewährung. Zur Begründung machte er dabei eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von objek­tiven Nachfluchtgründen geltend. So seien Yeziden in der Umgebung von Mosul aktuell einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ab. Das Bundesverwaltungsgericht weist die gegen diese Verfügung am 5. Juni 2009 erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

E. 4.1 Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektiv­ver­fol­gung. Seit Erlass des Urteils (in) Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 17 am 27. April 2006 hätten sich im zentralirakischen Teil der Provinz Mosul im Wesentlichen folgende Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am 14. August 2007 sei in zwei Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag verübt worden, bei dem 400 Personen getötet worden seien, und am 22. April 2007 sei ein Attentat auf 23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt worden. Ausserdem hätten mehrere Morde an Einzelpersonen in der Pro­vinz Mosul stattgefunden. Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon auszugehen, dass sie gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemein­schaft gerich­tet gewesen seien, und die meisten Morde an Einzel­perso­nen seien wohl aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien aber in der Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extre­misten verübt worden und im gesamten Zentralirak tausende Per­sonen verschiedener Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigen­schaften Opfer von solchen Anschlägen geworden. Diese Bevölkerungs­gruppen könnten theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer globalen Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerich­teten Ver­folgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der gesamt­irakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kri­mi­nelle Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentral­irakischen Sicher­heits­kräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage, für genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es den gegen das yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem Erfor­der­nis, wonach die gegen sie gerichtete Verfolgung über das hinausgehe, was andere Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten, weshalb nicht von geziel­ter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem Aspekt der Intensität der Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf hinzu­wie­sen, dass diese - zumindest was die Anzahl der Todesopfer anbelange - statistisch gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen Durchschnitt läge. So zähle die NGO Iraq Body Count für die Gesamt­provinz Mosul im Jahr 2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000 Ein­wohner. Auf schät­zungs­weise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund eine halbe Million in Mosul) würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr 2007, dem bisher Schlimms­ten für die Yeziden mit den beiden erwähnten Grossereig­nis­sen, würden die yezidischen Toten in etwa dem Durchschnitt der Provinz entsprechen. Die Intensität der Verfolgung liege deshalb nicht wesentlich über der­je­ni­gen anderer Bevölkerungsgruppen, auch wenn die Yeziden ihre Bedro­hungslage aufgrund ihrer zahlen­mässigen Unterlegenheit und ihrer unter­durchschnittlichen Vertretung bei den staatlichen Sicherheits­kräften sub­jektiv als intensiver wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hinge­wie­sen werden, dass seit dem Anschlag von August 2007 die nord­irakischen Sicherheitskräfte den Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizei­aufgebot bewachten. Vor diesem Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezi­dischen Glaubensgemeinschaft als verfolgt zu erach­ten. Trotz der An­schläge und Übergriffe, die seit der letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen seien, sei nicht von der damaligen Betrach­tung abzuweichen. Der Be­schwerdeführer habe zudem in seinem ersten Asylgesuch keine indivi­duellen Gründe vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen würde.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde ent­gegen, die in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen be­züg­lich der Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus Ninawa seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht voll­ständig, da sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr auf­führe. Aus verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild (United States Commission on International Religious Freedom, 2009 Annual Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch ein Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden ge­richteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache, dass die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich untervertreten seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit geringer sei. Für die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden wür­den von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne keine Bestäti­gung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits das Ausmass des Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer Kollektiv­ver­folgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der Öffentlichkeit anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres als solche zu erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu Zielen von Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren könne angemerkt werden, dass die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch gesell­schaft­liche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag geprägt sei und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten. 5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektiv­ver­fol­gung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bun­des­verwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter anderen EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei, EMARK 1996 Nr. 21 und EMARK 1996 Nr. 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [be­stätigt in EMARK 2002 Nr. 3], EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan, EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda, EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Ver­folgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur An­wendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeich­nen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in un­zumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernst­haften Nachteilen genügt dabei nicht. 5.2 Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualver­folgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf die gegen das Kollektiv gerichtete Massnahme zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheits­be­schrän­kungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamt­heit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne wei­teres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die geziel­ten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergan­gen­heit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nach­teile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So wird zum Bei­spiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer ge­nügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kol­lektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).

E. 6 Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK 2006 Nr. 17 festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei es zu einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordun­gen, Entführungen) und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden be­troffen gewesen seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situa­tion sehr angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzu­weisen, dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu be­zeichnen sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensge­mein­schaft auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamenta­listischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tä­tigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefähr­deter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhi­ger als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Über­griffe gegen Yeziden seien (nichtstaatliche) funda­men­talistisch-islamisti­sche Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die ira­kische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens isla­mistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteili­gungen zu gewähren, denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktion­stüch­tigen Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezi­dische Institu­tionen (wie das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was jedoch vor terroristischen Anschlägen nur begrenzt schüt­zen könne. Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen müsse davon aus­gegangen werden, dass die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in viel­fältiger Weise diffamiert und schikaniert würden und dass zwi­schen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise auch offene Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen lebten zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen hundert Übergriffen auf Ange­hörige dieser Glaubens­gemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Men­schen verletzt worden oder ums Leben gekommen seien, könne im Kon­text des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zu­gehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Ver­folgung würden. Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden ge­sprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der Ange­hörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre. 7.1 Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in - neben Mosul - weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptan­sied­lungs­gebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar (), Sheikhan (nahezu) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zen­tralirak dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der Provinz Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, wer­den sich die folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz beziehen. Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Ana­lyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt. (...) 7.2 Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten. Bei den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des ira­ki­schen Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die Yeziden. Mit einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010 wurde diese Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden angehoben. Auf der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark in den politischen Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen Hauptsiedlungsgebieten ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zen­tral­irak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die über­regio­nalen Akteure und Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den grossen Parteien der Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen lassen, haben die Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten. Nachdem die Araber 2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten, übten die Kurden über lange Zeit die Kontrolle über die Provinz aus, obwohl sie dort in der Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom 31. Januar 2009 traten die Araber wieder an und gewannen mit der Al-Hadbaa-Liste 19 von 37 Sitzen, während lediglich deren 12 an die kur­dische Nineveh-Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz zum nationalen Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in Ninawa eroberte das Yazidi Movement for Reform and Progress (YMPR), welches der Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da aber acht der zwölf Sitze der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden gewonnen wurden, sind sie in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich stark vertreten. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die Yeziden auf poli­tischer Ebene gespalten sind: Ein Teil betont die eigenständige yezi­dische Identität, während andere mit der kurdischen Autono­mieregion sympathisieren und sich auf eine kurdische Identität berufen. Die Al-Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe, ihre Wahlsiege in politische Kon­trolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen sich die Kurden aus dem Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen eine Beteiligung an den Regierungsämtern verweigerte. Seither werden in 16 von 30 Sub­regionen in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine Anord­nungen der lokalen Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen sind strikt von den ande­ren Provinzteilen getrennt und für Angehörige der Provinz­verwal­tung angesichts der Checkpoints der Peschmerga - bewaffnete Streit­kräfte der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Govern­ment [KRG]) - nicht zugänglich. Durch die Vielfalt offizieller und inoffizieller be­waffneter Gruppen in Ninawa - die irakische Armee und Polizei, die Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische Aufstän­dische und Stam­mesmilizen - ist das Potential für Konfrontationen und Ausein­ander­setzungen hoch. 7.3 Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden, aber auch andere Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den je­weiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So fi­nanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der Minder­heiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die Jugendlichen, bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen Hilfsgüter, richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren religiöse Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne des Lalish Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen Städten hat, und finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten. An­dererseits wenden die Kurden repressive Methoden gegen Minderheiten an. Berichtet wird von Einschüchterungen, Drohungen, willkürlichen Anhaltungen und Verhaf­tungen; Gefangene werden beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezem­ber 2008 wurden 50 Yeziden von den Peschmerga verhaftet, um sie von ihren politischen Aktivitäten abzuhalten. Im Vorfeld der Provinz­wahlen 2009 wurde die Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minder­heiten eingeschränkt. So wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo, des YMPR, in manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur zu werben. Ein weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden ist die Verhaftung des Führers der YMPR Wa'ad Hamad Matto am 5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch, weil sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extre­mis­ten gesichert fühlen. 7.4 Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse Mili­täroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische Sicher­heitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaf­fen. Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle anderen « ungeschützten » Minderheiten, Gewaltakten nicht­staat­licher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt bezie­hungs­weise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen reli­giös oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minder­heiten, darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die Yeziden geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer An­schlags­serie in Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300 Yeziden getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April 2007 waren 23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden. Diese Übergriffe gelten als Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Ex­tremisten für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren eigene Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt hatte und zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische Truppen die Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezi­dischen Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch Sinjar, Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen Truppen beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe auf Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008 erschos­sen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in Mosul und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten Män­nern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben Fami­lien­mitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe in der Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt (Minority Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous Return: Iraq's Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am 13. Au­gust 2009 töteten zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen und verletzten 32. Am 3. Juni 2010 explodierte in einem Einkaufsdistrikt in Sinjar eine Auto­bombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf verletzt. Die haupt­sächlichen Urheber der Übergriffe werden bei extre­mistischen Aufstän­dischen gesehen, welche in der momentanen poli­tischen Situation in Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen verschiedene Fak­toren die Yeziden und andere Minderheiten zum Ziel von Anschlägen: Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden pauschal als An­hänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung durch isla­mis­tische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen Religions­gemeinschaft als « ungläubig » oder « Ketzer » ansehen. Schliesslich sind Yeziden wie Christen traditionell im Alko­hol­verkauf tätig, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt unterhalten ver­schie­dene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller Unter­stützung der KRG eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische Dörfer der Region Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer er­richtet. Die fortgesetzte Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den sicheren Nord­irak zu flüchten. 7.5 Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage, die Yeziden zu schützen, beziehungsweise tun wenig, um die Täter ding­fest zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese über­haupt den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der um­strittenen Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentral­irakischen Mili­tärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch unter­nommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabi­schen und ameri­kanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten einge­setzt wer­den sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister von Sinjar junge yezi­dische Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting, Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009). Weiterhin besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der Minderheiten sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte. 7.6 Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschie­dene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz von deren Rechten. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und 63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen. Ge­mäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame sogar aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern der Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden. So hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen kompensations­los beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet. Zudem gibt es Berichte von Yeziden, die in von der KRG kontrollierten umstrittenen Gebieten in Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die Zustimmung der KRG gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 % der Yeziden gaben an, sie würden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskri­mi­niert. Auch beim Zugang zu Stellen im öffentlichen Sektor und zu öffent­lichen Dienstleistungen werden Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die Minderheiten von der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders be­troffen.

E. 8 Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dar­gestellten Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch ange­messen ist beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund der Übergriffe seitens nichtstaatlicher Gruppierungen von einer Kol­lektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.

E. 8.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen un­er­träglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.

E. 8.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Grup­pierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahl­reiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft richte­ten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen eines bestimmten Merk­mals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

E. 8.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Per­sonen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine ge­nügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträcht­licher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak auf zirka 500'000 Personen geschätzt, 85 % davon leben im Zen­tralirak. Gemäss den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden seit 2003 gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzuzu­zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer be­sonders hoch wäre, ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise fin­den sich weder in den Länderberichten noch wird dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die asylrechtlich relevanten Übergriffe seit 2003 selbst unter Berück­sich­tigung einer gewissen Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfol­gung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zen­tralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der darge­stellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges Ereignis, nämlich die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007, einen grossen Teil der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt - diesem Umstand wird jedoch praxis­gemäss im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech­nung getragen -, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegan­gen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.

E. 8.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund des besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht­gründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2007, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als unglaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine persönlichen Erlebnisse glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine subjektive Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat sich der Beschwerde­führer seinen Angaben zufolge weder politisch betätigt noch religiös oder anderweitig exponiert.

E. 8.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge­lehnt.

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LANDESRECHT - DROIT NATIONAL - DIRITTO NAZIONALE

1 Staat - Volk - Behörden Etat - Peuple - Autorités Stato - Popolo - Autorità

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi. S. A. gegen Bundesamt für MigrationD-3662/2009 vom 18. April 2011

Asyl. Kollektivverfolgung im Allgemeinen und von Yeziden im Zen­tralirak im Besonderen.

Art. 3 AsylG.

1. Gezielte und intensive Nachteile als Voraussetzung der Kollektiv­verfolgung. Die Nachteile richten sich gegen alle oder die Mehr­heit des Kollektivs. Voraussetzungen der Verfolgungs­handlungen, die dazu führen, dass ein Einzelner des Kollektivs mit erheb­licher Wahrscheinlichkeit selbst verfolgt wird und somit objektiv begründete Furcht gegeben ist (E. 5).

2. Allgemeine Situation der yezidischen Minderheit im Zentralirak (E. 6 und 7).

3. Yeziden unterliegen im Zentralirak keiner Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung (E. 8).

Asile. Persécution collective en général et, en particulier, des Yézidis au centre de l'Irak.

Art. 3 LAsi.

1. Une persécution collective suppose des préjudices ciblés et in­tenses. Les préjudices visent l'ensemble des membres d'une col­lec­ti­vité ou une grande majorité d'entre eux. Il découle des conditions ainsi posées à la reconnaissance d'une persécution collective que chaque membre de la collectivité aura lui-même une forte pro­ba­bilité d'être persécuté et ainsi une crainte objectivement fon­dée (consid. 5).

2. Situation générale de la minorité yézide au centre de l'Irak (con­sid. 6 et 7).

3. Au centre de l'Irak, les Yézidis ne subissent pas une persécution col­lective au sens de la jurisprudence (consid. 8).

Asilo. Persecuzione collettiva in generale, ed in particolare degli Yazidi nell'Iraq centrale.

Art. 3 LAsi.

La persecuzione collettiva presuppone pregiudizi mirati e intensi diretti contro tutti i membri di una collettività, o la loro mag­gio­ranza. Da tali condizioni poste al riconoscimento di una perse­cuzione collettiva risulta che ogni membro della collettività avrà una forte probabilità di essere perseguitato, e ne avrà un timore oggettivamente fondato (consid. 5).

Situazione generale della minoranza yazidi nell'Iraq centrale (consid. 6 e 7).

Gli Yazidi nell'Iraq centrale non sono soggetti ad alcuna perse­cuzione collettiva secondo la giurisprudenza (consid. 8).

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, yezidischer Religionszugehörigkeit, stellte am 7. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte dieses mit Ver­fügung vom 17. Januar 2007 ab, erachtete den Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 13. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Verfügung und um Asylgewährung. Zur Begründung machte er dabei eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne von objek­tiven Nachfluchtgründen geltend. So seien Yeziden in der Umgebung von Mosul aktuell einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt.

Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2009 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die gegen diese Verfügung am 5. Juni 2009 erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Das BFM kam in seiner ablehnenden Verfügung zum Schluss, die Yeziden unterlägen im Zentralirak derzeit keiner Kollektiv­ver­fol­gung. Seit Erlass des Urteils (in) Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­rischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 17 am 27. April 2006 hätten sich im zentralirakischen Teil der Provinz Mosul im Wesentlichen folgende Übergriffe auf Yeziden zugetragen: Am 14. August 2007 sei in zwei Ortschaften des Bezirks Sinjar ein Anschlag verübt worden, bei dem 400 Personen getötet worden seien, und am 22. April 2007 sei ein Attentat auf 23 yezidische Arbeiter in Mosul verübt worden. Ausserdem hätten mehrere Morde an Einzelpersonen in der Pro­vinz Mosul stattgefunden. Bei den beiden grossen Anschlägen sei davon auszugehen, dass sie gezielt gegen Angehörige der yezidischen Gemein­schaft gerich­tet gewesen seien, und die meisten Morde an Einzel­perso­nen seien wohl aus demselben Grund erfolgt. In den letzten Jahren seien aber in der Provinz Mosul sehr viele Anschläge durch militante Extre­misten verübt worden und im gesamten Zentralirak tausende Per­sonen verschiedener Ethnie, Religion oder mit sonstigen sozialen Eigen­schaften Opfer von solchen Anschlägen geworden. Diese Bevölkerungs­gruppen könnten theoretisch auch als Kollektiv bezeichnet werden. Bei einer globalen Betrachtungsweise werde klar, dass die gegen Yeziden gerich­teten Ver­folgungsmassnahmen lediglich einen Teilaspekt innerhalb der gesamt­irakischen Sicherheitsproblematik bildeten, wobei auch kri­mi­nelle Motive eine Rolle spielten. Die regulären zentral­irakischen Sicher­heits­kräfte seien gegenüber allen Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage, für genügend Schutz zu sorgen. Nach dem Gesagten fehle es den gegen das yezidische Kollektiv gerichteten Übergriffen an dem Erfor­der­nis, wonach die gegen sie gerichtete Verfolgung über das hinausgehe, was andere Kollektive an Nachteilen hinzunehmen hätten, weshalb nicht von geziel­ter Verfolgung die Rede sein könne. Unter dem Aspekt der Intensität der Verfolgungsmassnahmen sei schliesslich darauf hinzu­wie­sen, dass diese - zumindest was die Anzahl der Todesopfer anbelange - statistisch gesehen bei Yeziden nicht über dem irakischen Durchschnitt läge. So zähle die NGO Iraq Body Count für die Gesamt­provinz Mosul im Jahr 2007 eine Todesrate von 100 pro 100'000 Ein­wohner. Auf schät­zungs­weise 550'000 Yeziden im Irak (davon rund eine halbe Million in Mosul) würde dies 500 Toten entsprechen. Im Jahr 2007, dem bisher Schlimms­ten für die Yeziden mit den beiden erwähnten Grossereig­nis­sen, würden die yezidischen Toten in etwa dem Durchschnitt der Provinz entsprechen. Die Intensität der Verfolgung liege deshalb nicht wesentlich über der­je­ni­gen anderer Bevölkerungsgruppen, auch wenn die Yeziden ihre Bedro­hungslage aufgrund ihrer zahlen­mässigen Unterlegenheit und ihrer unter­durchschnittlichen Vertretung bei den staatlichen Sicherheits­kräften sub­jektiv als intensiver wahrnähmen. Es müsse jedoch darauf hinge­wie­sen werden, dass seit dem Anschlag von August 2007 die nord­irakischen Sicherheitskräfte den Bezirk Sinjar mit einem grossen Polizei­aufgebot bewachten. Vor diesem Hintergrund gäbe es keinen Anlass, die Yeziden bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kollektiv der yezi­dischen Glaubensgemeinschaft als verfolgt zu erach­ten. Trotz der An­schläge und Übergriffe, die seit der letzten Beurteilung durch die ARK vorgefallen seien, sei nicht von der damaligen Betrach­tung abzuweichen. Der Be­schwerdeführer habe zudem in seinem ersten Asylgesuch keine indivi­duellen Gründe vorgebracht, aufgrund derer er die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen würde.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde ent­gegen, die in EMARK 2006 Nr. 17 enthaltenen Einschätzungen be­züg­lich der Sicherheitslage und der Verfolgungssituation der Yeziden aus Ninawa seien überholt. Die Liste der Übergriffe des BFM sei nicht voll­ständig, da sie seit dem August 2007 keinerlei Behelligungen mehr auf­führe. Aus verschiedenen Quellen ergebe sich aber ein anderes Bild (United States Commission on International Religious Freedom, 2009 Annual Report, Mai 2009). Ausserdem habe erst am 15. Mai 2009 noch ein Autobombenanschlag im Zentrum der Stadt Sinjar vereitelt werden können. Vor diesem Hintergrund höben sich die gegen die Yeziden ge­richteten Verfolgungsmassnahmen und deren Intensität deutlich von denjenigen ab, welche sich gegen andere gesellschaftliche Gruppen oder Minderheiten richteten. Aus der vom BFM eingestandenen Tatsache, dass die Yeziden in den Reihen der Sicherheitskräfte deutlich untervertreten seien, folge zudem ohne weiteres, dass ihre Sicherheit geringer sei. Für die Behauptung des BFM, die Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden wür­den von einem grossen Polizeiaufgebot bewacht, könne keine Bestäti­gung gefunden werden. Im Weiteren könnte bereits das Ausmass des Anschlags vom 14. August 2007 für die Annahme einer Kollektiv­ver­folgung der Yeziden ausreichen. Auch seien Yeziden in der Öffentlichkeit anhand ihrer Kleidung und ihres Auftretens ohne weiteres als solche zu erkennen und würden so auch viel einfacher und leichter zu Zielen von Verfolgungsmassnahmen. Im Weiteren könne angemerkt werden, dass die Lebensrealität der Yeziden in der Provinz Ninawa durch gesell­schaft­liche Ächtung und schikanöse Diskriminierungen im Alltag geprägt sei und sie ihre Religion nur im Geheimen praktizieren könnten.

5.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektiv­ver­fol­gung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bun­des­verwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu unter anderen EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei, EMARK 1996 Nr. 21 und EMARK 1996 Nr. 22 betreffend Ahmadis in Pakistan [be­stätigt in EMARK 2002 Nr. 3], EMARK 1996 Nr. 23 betreffend Christen in Pakistan, EMARK 1997 Nr. 14 betreffend Muslime in Srebrenica, EMARK 1998 Nr. 16 betreffend Tutsi in Ruanda, EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Ver­folgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur An­wendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeich­nen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in un­zumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernst­haften Nachteilen genügt dabei nicht.

5.2 Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten Individualver­folgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Massnahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mithin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensität aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Analog der Prüfung der Intensität einer individuell geltend gemachten Massnahme wird die genügende Intensität mit Bezug auf die gegen das Kollektiv gerichtete Massnahme zu bejahen sein, wenn es sich um Eingriffe handelt, die das Leben gefährden, die körperliche Integrität verletzen sowie - im Fall von Freiheits­be­schrän­kungen - von einer gewissen Dauer sind oder zumindest in ihrer Gesamt­heit mit einer gewissen Häufigkeit vorkommen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehöriger Personen, kann dabei nicht ohne wei­teres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die geziel­ten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor Verfolgung dann, wenn in der Vergan­gen­heit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nach­teile zu erleiden hatte (EMARK 1996 Nr. 21, S. 215). So wird zum Bei­spiel in der deutschen Rechtsprechung im vorliegenden Kontext von einer ge­nügenden Verfolgungsdichte ausgegangen, wenn ein Zehntel des Kol­lektivs von Verfolgung betroffen war (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil A 10 K 3473/09 vom 9. Juni 2010).

6. Bezüglich der Situation der Yeziden im Irak wurde in EMARK 2006 Nr. 17 festgehalten, seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei es zu einer Vielzahl von Übergriffen (Anschläge, Ermordun­gen, Entführungen) und Drohungen gekommen, wovon auch Yeziden be­troffen gewesen seien. Insbesondere im Grossraum Mosul sei die Situa­tion sehr angespannt. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzu­weisen, dass die Sicherheitslage im Irak insgesamt gesehen als schlecht zu be­zeichnen sei. Die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, hänge unter anderem vom Profil der betreffenden Person ab. So werde jemand, der in der Öffentlichkeit als Vertreter der yezidischen Glaubensge­mein­schaft auftrete oder einen mit dieser Gemeinschaft in Verbindung stehenden beziehungsweise der Mehrheitsbevölkerung oder fundamenta­listischen Gruppierungen missliebigen Beruf (Verkauf von Alkohol, Tä­tigkeit bei den irakischen oder multinationalen Sicherheitskräften) ausübe, gefähr­deter sein als Personen ohne dieses spezielle Profil. Die Situation in den Gebieten Sheikhan und Sinjar sei in rein yezidischen Dörfern eher ruhi­ger als in den gemischten Orten. Die hauptsächlichen Urheber der Über­griffe gegen Yeziden seien (nichtstaatliche) funda­men­talistisch-islamisti­sche Gruppierungen. Seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten sich viele solcher Gruppen gebildet. Die ira­kische Regierung und die Sicherheitsbehörden (Polizei, Armee) seien nicht in der Lage, an allen Orten effektiven Schutz vor Übergriffen seitens isla­mistischer Gruppen oder von Privatpersonen ausgehenden Benachteili­gungen zu gewähren, denn in einigen Teilen des Iraks gäbe es keine funktion­stüch­tigen Polizeikräfte und keine schutzfähige Armee. Yezi­dische Institu­tionen (wie das Lalisch-Zentrum) würden von Peschmerga bewacht, was jedoch vor terroristischen Anschlägen nur begrenzt schüt­zen könne. Aufgrund der vorliegenden Einschätzungen müsse davon aus­gegangen werden, dass die Yeziden aus religiösen und anderen Gründen in viel­fältiger Weise diffamiert und schikaniert würden und dass zwi­schen ihnen und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit latente und teilweise auch offene Spannungen und Konflikte bestünden. Gemäss Schätzungen lebten zurzeit zirka 550'000 Yeziden im Irak. Auch wenn es in den letzten Jahren zu einigen hundert Übergriffen auf Ange­hörige dieser Glaubens­gemeinschaft gekommen sei, bei denen zahlreiche Men­schen verletzt worden oder ums Leben gekommen seien, könne im Kon­text des Irak nicht davon ausgegangen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zu­gehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Ver­folgung würden. Somit könne nicht von einer derartigen Gefährdung der Yeziden ge­sprochen werden, dass eine Kollektivverfolgung der Ange­hörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre.

7.1 Heute leben im Irak zirka 500'000 Yeziden, 15 % davon in der Provinz Dohuk, 85 % in der Provinz Ninawa und einige wenige in - neben Mosul - weiteren Grossstädten des Irak. Die Hauptan­sied­lungs­gebiete der Yeziden in der Provinz Ninawa sind Sinjar (), Sheikhan (nahezu) und vereinzelt in und um Mosul sowie weiteren Städten und Dörfern Ninawas. Nachfolgend wird die Situation der Yeziden im Zen­tralirak dargestellt. Da die Yeziden im Zentralirak vorwiegend in der Provinz Ninawa leben, wo auch der Beschwerdeführer herkommt, wer­den sich die folgenden Ausführungen grossenteils auf diese Provinz beziehen.

Für die vorliegende Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Ana­lyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt. (...)

7.2 Politisch sind die Yeziden auf verschiedenen Ebenen vertreten. Bei den nationalen Wahlen am 7. März 2010 waren acht Sitze des ira­ki­schen Parlaments für Minderheiten reserviert, einer davon für die Yeziden. Mit einem Entscheid des Iraqi Federal Court vom 14. Juni 2010 wurde diese Anzahl proportional zur Bevölkerungsgrösse der Yeziden angehoben. Auf der Provinzebene Ninawas sind die Yeziden zwar stark in den politischen Prozess eingebunden, die Lage in ihren dortigen Hauptsiedlungsgebieten ist jedoch durch den Konflikt zwischen Kurden und Arabern um die Zugehörigkeit von Teilen der Provinz zum Zen­tral­irak oder zum kurdischen Autonomiegebiet geprägt. Auf die über­regio­nalen Akteure und Interessen, welche sich vereinfacht ausgedrückt den grossen Parteien der Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten zuordnen lassen, haben die Yeziden so gut wie keine Einflussmöglichkeiten. Nachdem die Araber 2005 die Wahlen in Ninawa boykottiert hatten, übten die Kurden über lange Zeit die Kontrolle über die Provinz aus, obwohl sie dort in der Minderheit waren. Bei den Provinzwahlen vom 31. Januar 2009 traten die Araber wieder an und gewannen mit der Al-Hadbaa-Liste 19 von 37 Sitzen, während lediglich deren 12 an die kur­dische Nineveh-Brotherhood-Liste gingen. Den gemäss einem Zusatz zum nationalen Provinzwahlgesetz reservierten Sitz für die Yeziden in Ninawa eroberte das Yazidi Movement for Reform and Progress (YMPR), welches der Regierungskoalition der Al-Hadbaa beitrat. Da aber acht der zwölf Sitze der Nineveh-Brotherhood-Liste von Yeziden gewonnen wurden, sind sie in Ninawa nun politisch überdurchschnittlich stark vertreten. Gleichzeitig zeigt sich auch, dass die Yeziden auf poli­tischer Ebene gespalten sind: Ein Teil betont die eigenständige yezi­dische Identität, während andere mit der kurdischen Autono­mieregion sympathisieren und sich auf eine kurdische Identität berufen. Die Al-Hadbaa bezeugt sodann auch Mühe, ihre Wahlsiege in politische Kon­trolle umzuwandeln. Im April 2009 zogen sich die Kurden aus dem Parlament zurück, weil die Al-Hadbaa ihnen eine Beteiligung an den Regierungsämtern verweigerte. Seither werden in 16 von 30 Sub­regionen in Ninawa, darunter Sinjar und Sheikhan, keine Anord­nungen der lokalen Behörden mehr befolgt. Diese 16 Subregionen sind strikt von den ande­ren Provinzteilen getrennt und für Angehörige der Provinz­verwal­tung angesichts der Checkpoints der Peschmerga - bewaffnete Streit­kräfte der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Govern­ment [KRG]) - nicht zugänglich. Durch die Vielfalt offizieller und inoffizieller be­waffneter Gruppen in Ninawa - die irakische Armee und Polizei, die Peschmerga und die Asaish sowie sunnitische Aufstän­dische und Stam­mesmilizen - ist das Potential für Konfrontationen und Ausein­ander­setzungen hoch.

7.3 Zwischen diesen Fronten werden die Yeziden, aber auch andere Minderheiten wie die Christen und Turkmenen in Ninawa unter Druck gesetzt, dass sie sich als Araber oder Kurden identifizieren, um den je­weiligen Sieg bei einem allfälligen Referendum über die Zukunft der Provinz zu sichern. Die Kurden verfolgen dabei in Ninawa eine doppelte Strategie. Einerseits geben sie den Minderheiten Zuwendungen. So fi­nanzieren sie eine pro-kurdische Zivilgesellschaft innerhalb der Minder­heiten, bauen neue Häuser, unterstützen Sportklubs für die Jugendlichen, bauen private Milizen für die Minderheiten auf, verteilen Hilfsgüter, richten Zuwendungen an religiöse Führer aus und finanzieren religiöse Bauten. Für die Yeziden im Speziellen bezahlen sie die Löhne des Lalish Cultural Center, das Ableger in den meisten yezidischen Städten hat, und finanzieren religiöse und kulturelle Aktivitäten. An­dererseits wenden die Kurden repressive Methoden gegen Minderheiten an. Berichtet wird von Einschüchterungen, Drohungen, willkürlichen Anhaltungen und Verhaf­tungen; Gefangene werden beschimpft, bedroht und gefoltert. Im Dezem­ber 2008 wurden 50 Yeziden von den Peschmerga verhaftet, um sie von ihren politischen Aktivitäten abzuhalten. Im Vorfeld der Provinz­wahlen 2009 wurde die Bewegungsfreiheit von Kandidaten von Minder­heiten eingeschränkt. So wurde der yezidische Kandidat Khudeda Khalef Edoo, des YMPR, in manchen Regionen daran gehindert, für seine Kandidatur zu werben. Ein weiteres Beispiel für das repressive Verhalten der Kurden ist die Verhaftung des Führers der YMPR Wa'ad Hamad Matto am 5. September 2009. Dennoch haben viele Yeziden die Kontrolle der Kurden über Teile Ninawas nunmehr akzeptiert, vor allem aber auch, weil sie sich so besser gegen Übergriffe sunnitisch-arabischer Extre­mis­ten gesichert fühlen.

7.4 Im Zusammenhang mit diesem eskalierenden Streit zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung ist auch die fortgesetzte Gewalt in der Provinz Ninawa zu sehen. Diese bleibt eine der gefährlichsten und instabilsten Provinzen und auch eine grosse Mili­täroffensive im Frühling 2009, als 4000 US- und 25'000 irakische Sicher­heitskräfte die Provinz überfluteten, konnte wenig Abhilfe schaf­fen. Gemäss Auskunft der Botschaft in Damaskus sind die Yeziden, wie alle anderen « ungeschützten » Minderheiten, Gewaltakten nicht­staat­licher Gruppen aller Art in besonderem Masse ausgesetzt bezie­hungs­weise darf davon ausgegangen werden, dass auch (para)staatliche Akteure im Einzelfall Yeziden diskriminieren wenn nicht verfolgen. So gehen reli­giös oder ethnisch motivierte Drohungen und Anschläge auf Minder­heiten, darunter Yeziden, weiter. Der schlimmste Anschlag gegen die Yeziden geschah zweifelsohne im August 2007, als bei einer An­schlags­serie in Sinjar in den Gemeinden Qahtaniya, Jazira und Azair zirka 300 Yeziden getötet und mehr als 700 verwundet wurden. Schon im April 2007 waren 23 yezidische Arbeiter buchstäblich exekutiert worden. Diese Übergriffe gelten als Vergeltungsschlag sunnitisch-arabischer Ex­tremisten für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch deren eigene Gemeinschaft, weil sie sich in einen sunnitischen Mann verliebt hatte und zum Islam konvertiert war. Daraufhin übernahmen kurdische Truppen die Kontrolle über den Zugang zu Qahtaniya und anderen yezi­dischen Siedlungen, errichteten Checkpoints und Schutzwälle. Und auch Sinjar, Bashika und Sheikan werden von kurdischen und arabischen Truppen beschützt. Trotz dieser Schutzmassnahmen gingen Übergriffe auf Yeziden weiter und es kam auch zu sporadischen Attacken auf yezidische Dörfer durch die Peschmerga. Am 7. Dezember 2008 erschos­sen Amokschützen zwei Yeziden in ihrem Spirituosengeschäft in Mosul und am 14. Dezember 2008 drang eine Gruppe von bewaffneten Män­nern in der Nacht in ein Haus in Sinjar ein und tötete sieben Fami­lien­mitglieder. Zum Jahresende 2008 wurden durch eine Autobombe in der Stadt Sinjar mehrere Personen getötet und mehr als 40 verletzt (Minority Rights Group International, Uncertain Refuge, Dangerous Return: Iraq's Uprooted Minorities, September 2009, S. 8). Am 13. Au­gust 2009 töteten zwei Selbstmordattentäter in Sinjar 21 Personen und verletzten 32. Am 3. Juni 2010 explodierte in einem Einkaufsdistrikt in Sinjar eine Auto­bombe; drei Yeziden wurden dabei getötet und zwölf verletzt. Die haupt­sächlichen Urheber der Übergriffe werden bei extre­mistischen Aufstän­dischen gesehen, welche in der momentanen poli­tischen Situation in Ninawa ungestraft handeln können. Dabei machen verschiedene Fak­toren die Yeziden und andere Minderheiten zum Ziel von Anschlägen: Die Angehörigen von religiösen Minderheiten werden pauschal als An­hänger der irakischen Regierung und der internationalen Truppen und oft auch als Kurden angesehen. Dazu kommt die Verfolgung durch isla­mis­tische Extremisten, welche die Angehörigen der yezidischen Religions­gemeinschaft als « ungläubig » oder « Ketzer » ansehen. Schliesslich sind Yeziden wie Christen traditionell im Alko­hol­verkauf tätig, was die in diesem Bereich tätigen Personen zusätzlich zum Ziel islamistischer Extremisten macht. Wegen der verbreiteten Gewalt unterhalten ver­schie­dene Minderheiten in Ninawa mit finanzieller Unter­stützung der KRG eigene bewaffnete Wachdienste. Viele yezidische Dörfer der Region Sinjar haben Sandschutzwälle um ihre Dörfer er­richtet. Die fortgesetzte Gewalt in Ninawa hat viele Yeziden gezwungen, in den sicheren Nord­irak zu flüchten.

7.5 Die staatlichen Behörden des Zentralirak sind nicht in der Lage, die Yeziden zu schützen, beziehungsweise tun wenig, um die Täter ding­fest zu machen und so weitere Attacken zu verhindern. In Bezug auf die Armee in der Provinz Ninawa stellt sich die Frage, ob diese über­haupt den Herausforderungen in dieser Provinz gewachsen ist. Zudem ist ihre konfessionelle und ethnische Zusammensetzung selbst zum Streitpunkt zwischen den Kurden und Arabern in der Provinz geworden, was durch die Präsenz der Peschmerga und die Abschottung der um­strittenen Gebiete von der Provinzverwaltung und von den zentral­irakischen Mili­tärstreitkräften verschlimmert wird. Es wird deshalb der Versuch unter­nommen, gemeinsame Patrouillen von kurdischen, arabi­schen und ameri­kanischen Militärs entlang der Grenze zwischen dem Zentral- und Nordirak einzurichten. Die lokalen Polizeikräfte in Ninawa sind das schwächste Glied im Sicherheitsapparat und gelten als korrupt. Im November 2009 gab der Vorsitzende des Nineveh Security and Defence Committee zwar bekannt, dass 14'000 neue Polizisten und Soldaten rekrutiert und vor allem in Gegenden mit Minderheiten einge­setzt wer­den sollen. Zudem finden laut dem Bürgermeister von Sinjar junge yezi­dische Männer zunehmend Arbeit bei der Grenzwache, der Polizei, der Peschmerga und der Regierung (Institute for War and Peace Reporting, Mixed Fortunes of Yazidis in New Iraq, 14. Januar 2009). Weiterhin besteht aber ein grosser Bedarf an verbessertem Schutz der Minderheiten sowie an deren Integration in die Sicherheitskräfte.

7.6 Die irakische Verfassung aus dem Jahre 2005 enthält verschie­dene Bestimmungen zum Schutz der Minderheiten, darunter auch die Religionsfreiheit. Im Weiteren wurde in jüngster Zeit ein Komitee für ethnische und religiöse Gemeinschaften (Committee on Ethnic and Religious Communities) in Ninawa geschaffen, mit Diskussionsfokus auf die Gewährleistung der Sicherheit der Gemeinschaften und den Schutz von deren Rechten. Diskriminierung oder rechtliche Einschränkungen durch das Gesetz oder die Zentralregierung bestehen ebenfalls keine und 63 % der Yeziden im Irak geben an, sie hätten Zugang zu Schulbildung in ihrer Muttersprache. An den Schulen wird aber weiterhin der Islam als Religion gelehrt. Minderheiten müssen diesen Unterricht zwar nicht besuchen, erhalten aber auch keinen Unterricht in ihren Religionen. Ge­mäss Berichten werden Yeziden durch einzelne kurdische Imame sogar aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Auch seitens Vertretern der Autonomiebehörden komme es zu Diskriminierungen gegen Yeziden. So hätten Beamte Ländereien von Yeziden und Christen kompensations­los beschlagnahmt und darauf Siedlungen errichtet. Zudem gibt es Berichte von Yeziden, die in von der KRG kontrollierten umstrittenen Gebieten in Ninawa Restriktionen unterlegen seien und die Zustimmung der KRG gebraucht hätten, um eine Arbeit zu suchen. 55 % der Yeziden gaben an, sie würden beim Zugang zur Gesundheitsversorgung diskri­mi­niert. Auch beim Zugang zu Stellen im öffentlichen Sektor und zu öffent­lichen Dienstleistungen werden Minderheiten benachteiligt. Insgesamt sind die Minderheiten von der ohnehin hohen Arbeitslosigkeit besonders be­troffen.

8. Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vor dem Hintergrund der dar­gestellten Lage die Beurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 17 noch ange­messen ist beziehungsweise ob aus heutiger Sicht insbesondere aufgrund der Übergriffe seitens nichtstaatlicher Gruppierungen von einer Kol­lektivverfolgung der Yeziden im Zentralirak auszugehen ist.

8.1 Vorauszuschicken ist dabei, dass Yeziden von staatlicher Seite keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen haben, zumal die oben beschriebenen Benachteiligungen und Schikanen von Seiten der Autonomiebehörden die Intensität ernsthafter Nachteile jedenfalls nicht zu erreichen vermögen und sich im Übrigen auch nicht genügend häufen. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch die Grösse der yezidischen Gemeinschaft, die gute politische Vertretung in ihrem Siedlungsgebiet, die ihnen zustehenden Rechte und Bildungsmöglichkeiten sowie die ernsthaften Bemühungen von staatlicher Seite, die Situation der Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund vermag auch die generelle Ablehnung durch die muslimische Mehrheit insgesamt keinen un­er­träglichen Druck zu begründen, der ein menschenwürdiges Leben der Yeziden im Zentralirak verunmöglichen würde.

8.2 Die Übergriffe auf Leib und Leben durch nichtstaatliche Grup­pierungen auf Yeziden müssen jedoch als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden; durch diese Angriffe verloren zahl­reiche Yeziden ihr Leben oder wurden in ihrer physischen Integrität verletzt. Indem das BFM ausführt, die gegen die Yeziden gerichteten Übergriffe würden nicht über das hinausgehen, was andere Kollektive hinzunehmen hätten, wird die Gezieltheit und die asylrechtlich relevante Motivation der Übergriffe in Frage gestellt. Diesem Argument kann so jedoch nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass nicht alle der registrierten Überfälle sich gezielt gegen die Betroffenen als Yeziden gerichtet haben, sondern vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle, zugrunde lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnommen werden, dass die überwiegende Mehrheit der Übergriffe sich eben gegen die Yeziden als Glaubensgemeinschaft richte­ten und zum Ziele hatten, dieser zu schaden. Allein dass auch andere Bevölkerungsgruppen, ihrerseits gezielt wegen eines bestimmten Merk­mals, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, ändert an der Gezieltheit der Verfolgung nichts. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Yeziden von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehenden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren, die gezielt und aus asylrechtlich relevanten Motiven gegen sie gerichtet waren. Gegen solche stand ihnen auch kein genügender Schutz zur Verfügung, sind doch, wie unter E. 7.5 ausgeführt wurde, die staatlichen Sicherheitskräfte bis heute nicht in der Lage, wirksamen Schutz zu bieten.

8.3 Aus der Verfolgung einzelner zum Kollektiv gehörender Per­sonen lässt sich aber wie bereits erwähnt nur dann eine begründete Furcht vor Verfolgung für das ganze Kollektiv ableiten, falls eine ge­nügende Verfolgungsdichte vorliegt, das heisst, wenn ein beträcht­licher Anteil des Kollektivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemäss den vorliegenden Statistiken wird die yezidische Bevölkerung im Irak auf zirka 500'000 Personen geschätzt, 85 % davon leben im Zen­tralirak. Gemäss den bekannt gewordenen Übergriffen waren unter den Yeziden seit 2003 gegen 1500 Opfer von Gewalttaten zu beklagen. Hinzuzu­zählen sind zweifellos noch Übergriffe, die nicht öffentlich wurden, weil sie weniger intensiv waren, aber dennoch als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen sind. Dass diese Dunkelziffer be­sonders hoch wäre, ist nicht anzunehmen, entsprechende Hinweise fin­den sich weder in den Länderberichten noch wird dies im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Angesichts dieser Zahlen erreichen die asylrechtlich relevanten Übergriffe seit 2003 selbst unter Berück­sich­tigung einer gewissen Dunkelziffer also bei weitem nicht eine kritische Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen eine Kollektivverfol­gung zu bejahen wäre. Nur ein Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Zen­tralirak wurde Opfer der Übergriffe. Auf der Grundlage der darge­stellten Erkenntnislage kann demnach nicht von der objektiv begründeten Furcht jedes im Zentralirak lebenden Yeziden ausgegangen werden, selbst Opfer von Verfolgung zu werden. Dies muss umso mehr gelten, als ein einziges Ereignis, nämlich die katastrophalen Anschläge vom 14. August 2007, einen grossen Teil der Opfer forderte. Hinzu kommt, dass generell im Irak seit dem Jahr 2007 ein Rückgang der Anschläge und Morde zu verzeichnen ist. Auch wenn der Zentralirak also weiterhin als einer der unsichersten Orte der Welt gilt - diesem Umstand wird jedoch praxis­gemäss im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech­nung getragen -, kann diesen Erwägungen gemäss nicht davon ausgegan­gen werden, dass Yeziden allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung werden. Insgesamt kann somit eine Kollektivverfolgung der Angehörigen der Yeziden nicht bejaht werden.

8.4 Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund des besonderen Profils des Beschwerdeführers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung dennoch von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Flucht­gründe wurden bereits mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2007, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, als unglaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer vermochte damit keine persönlichen Erlebnisse glaubhaft zu machen, die aus heutiger Sicht eine subjektive Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Zudem hat sich der Beschwerde­führer seinen Angaben zufolge weder politisch betätigt noch religiös oder anderweitig exponiert.

8.5 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge­lehnt.